Versicherungspflicht in der PKV
War es bis zum 31. Dezember 2008 für freiwillig Versicherte nicht oder nur bedingt möglich, eine Krankenversicherung spätestens dann abzuschließen, wenn ein Schadensfall eingetreten und eine Versicherung dann oft unmöglich war, so besteht jetzt ähnlich zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherungspflicht für alle, die den Prämissen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Selbst die Bürger, die bisher nicht versichert waren, müssen nun einen entsprechenden Vertrag abschließen. Die Privaten Krankenversicherungen sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet worden, einen Leistungskatalog ähnlich dem der gesetzlichen Krankenkassen als so genannten Basistarif anzubieten und jeden Vertrag anzunehmen. Dieser neue Basistarif darf den maximal Monatsbeitrag von 570,00 Euro nicht übersteigen. Weder aus gesundheitlichen noch aus anderen Risiken darf ein Zuschlag verlangt oder eine Leistung verweigert werden. Die Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten freiwillig gesetzlich versichert sind, können ebenfalls zum Basistarif in die private Krankenversicherung wechseln. Die Höhe der letztlich zu zahlenden Prämie richtet sich bei regulären PKV-Tarifen nach dem Alter des freiwillig Versicherten bei Eintritt, sowie nach dem Geschlecht. Auch können künftig bei Neuabschlüssen ein Teil der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel von der einen in die andere Private Krankenversicherung mitgenommen werden. Ein Wechsel von der GKV in die Private Krankenversicherung ist daher künftig noch interessanter geworden. Ein PKV Vergleich stellt die unterschiedlichen Leistungen der Privaten Anbieter mit den Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen sehr gut gegenüber. Die Leistungen können abgesehen von der Grundabsicherung starke Unterschiede aufweisen. Seit Anfang des Jahres 2009 tickt die Kostenuhr. Wer die Versicherungspflicht ignoriert muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Nicht nur die Nachzahlung der Prämien rückwirkend bis zum ersten Januar 2009 sondern Bußgelder in Höhe von 6 Monatsbeiträge a 570,00 Euro plus für jeden Monat, der die Halbjahresfrist übersteigt, zusätzlich ein Sechstel der Monatsprämie.
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