Wer die Krankenkasse wechseln möchte
Aktuelle Nachrichten zur Krankenversicherung und zum Wechsel der Krankenkasse:
Seit Anfang der Wechselmöglichkeiten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen vor 12 Jahren haben 49 % der Mitglieder bereits einmal die Kasse gewechselt.
Für Mitglieder, die in der Vergangenheit ihre Kasse gewechselt haben, war aus diesem Grunde in erster Linie der Beitragssatz entscheidend. Dieses Motiv ist durch den am 1. Januar 2009 eingeführten einheitlichen Beitragssatz zum Teil entkräftet worden. Andererseits hat die Einführung der Wahltarife neue Sparmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auch bei den Leistungen waren die Unterschiede zwischen den Krankenkassen in der Vergangenheit eher größer als kleiner.
Wer die Krankenkasse wechseln möchte, sollte den richtigen Zeitpunkt wählen. Ein Krankenkassenwechsel ist grundsätzlich immer dann möglich, falls man in der Krankenkasse zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung wenigstens 18 Kalendermonate lang versichert war.Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, kalkuliert von dem Monat, in dem die Kündigung ausgesagt wird. Zum Beispiel: Eine Kündigung, die der Kasse am 21. 5. erklärt wurde, tritt zum 31. 7. in Kraft.
Sonderkündigungsrecht:
Bei Beitragssatzerhöhungen kann man natürlich das Sonderkündigungsrecht geltend machen. Dieses Sonderkündigungsrecht ist es möglich, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Steigerung auszuüben. Das heißt: Die Kündigung soll der Kasse bis zum Ende des auf die Steigerung folgenden Kalendermonats vorliegen. Zum Beispiel: Bei Steigerung des Zusatzbeitrags zum 1.3. steht der versicherten Person ein Sonderkündigungrecht bis zum 30.4. zu. Das ist auch dann gültig, falls man erst kürzlich Mitglied in dieser Kasse geworden ist. Die 18-monatige Mindestbindung ist bei Steigerung nicht gültig. Die 18-Monats-Frist ist auch dann ungültig, falls man freiwillig versichert ist und seine Mitgliedschaft kündigen will, weil man die Voraussetzung der Familienversicherung erfüllt oder eine private Krankenversicherung abschließen will. Darüber hinaus ist die 18- Monats-Frist ungültig, falls für den Betrieb der versicherten Person eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse neu errichtet wird. Die Krankenkasse kann ausserdem in der Satzung vorsehen, dass die Bindungsfrist nicht gilt, wenn man zu einer anderen Krankenkasse der selben Kassenart wechselt.
Wichtig zu beachten: Zuerst bei der alten Krankenkasse kündigen, bevor einen Mitgliedsantrag bei einer anderen Krankenkasse stellen. Grundsätzlich ist hierzu ohnehin die Vorlage einer Kündigungsbestätigung erforderlich.
Die definitive Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den alten Krankenkasse ist erst dann gültig, falls dem Antragsteller die neue Krankenkasse das Zustandekommen der Mitgliedschaft schriftlich für richtig erklärt hat.
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