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Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung

Vor der Auszahlung eines Pflegegeldes durch die gesetzliche Pflegeversicherung muss zuerst die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Dies geschieht durch ein Pflegegutachten. Anhand dieses Gutachtens werden für den einzelnen Versicherungsnehmer die Pflegebedürftigkeit und somit auch die Pflegestufe festgelegt.

Es wird unterschieden in Pflegestufe I, Pflegestufe II und Pflegestufe III. Nach diesen Stufen richtet sich die Höhe des Pflegegeldes. Pflegegeld wird an denjenigen Pflegebedürftigen gezahlt, der in der häuslichen Pflege durch selbst beschafftes Pflegepersonal gepflegt wird. Dabei kann es sich um Familienangehörige oder auch um familienfremde Personen handeln. Das Pflegepersonal steht jedoch in keinem Beschäftigungsverhältnis. Vom Gesetzgeber wird die Pflege eines Pflegebedürftigen als ehrenamtliche Tätigkeit eingestuft.

Bei dieser Art der Pflege stehen dem Pflegebedürftigen in der Pflegestufe I 205 Euro zu, in Pflegestufe II werden 410 Euro gezahlt und in Pflegestufe III erhält der Pflegebedürftige 665 Euro Pflegegeld. Das Pflegegeld wird vom Leistungsempfänger an die Personen verteilt, die sich um die häusliche Pflege kümmern. Einen Nachweis, wie das Pflegegeld verwendet wird, muss der Pflegebedürftige nicht erbringen.

Die häusliche Pflege durch selbstbeschafftes Pflegepersonal muss keine bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist nur, dass die häusliche Pflege ausreichend gewährt werden kann. Dies wird durch einen Gutachter festgestellt. Außerdem wird die häusliche Pflege durch die so genannten Qualitätssicherungsbesuche geprüft.

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