Die Vermögensschadenhaftpflicht und ihre Zuständigkeit
Die Vermögensschadenhaftpflicht stellt einen Baustein zur gesamten betrieblichen Absicherung dar, und ist somit eine unerlässliche Ergänzung zur Berufshaftpflicht. Sie schützt den Unternehmer vor dem beruflichen aber auch privaten finanziellen Ruin, und sollte daher von jedem Beachtung finden.
Gerade Unternehmer oder auch die zur Gruppierung der freiberuflich Agierenden zugehörigen Personengruppen sind oftmals in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gefreit von unterlaufenden Fehlern oder Unachtsamkeiten, und sollten daher nicht auf eine Vermögensschadenhaftpflicht verzichten. Das natürliche menschliche Verhalten sollte daher im Vorfeld berücksichtigt werden, denn wie schon ein Sprichwort sagt. “Wo gehobelt wird, da fallen Späne”. Jedoch können diese ” Späne” gerade bei beratenden Unternehmer oder bei behandelten Ärzten weitreichende Konsequenzen besitzen, wenn man den jeweilige Klient oder Patient nach dieser Tätigkeitsausübung langfristig geschadet hat.
Leider schützt den Unternehmer hier seine Menschlichkeit nicht, und er muss in vollen Umfang für die entstandenen Schäden haften, wobei oftmals sein betriebliches Vermögen gerade beim sogenannten ärztlichen Kunstfehler bei weitem nicht ausreicht. Auch das unternehmerische Vermögen des beratenden Rechtsanwaltes wird bei einem folgeschweren Insolvenzverfahren, dass sich aufgrund seiner Ratschläge ergeben hat nicht ausreichen, um die Forderungen annähernd zu tilgen.
Beide genannten Beispiele würden in so einem Fall bis zu 30 Jahre nach dem entstandenen Schaden auch mit ihren Privatvermögen haften, so fern sie nicht in Besitz einer Vermögensschadenhaftpflicht sind, die hier ihren Tätigkeitsschwerpunkt besitzt.
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